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   RG, 01.03.1937 - 2 D 811/36   

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https://dejure.org/1937,421
RG, 01.03.1937 - 2 D 811/36 (https://dejure.org/1937,421)
RG, Entscheidung vom 01.03.1937 - 2 D 811/36 (https://dejure.org/1937,421)
RG, Entscheidung vom 01. März 1937 - 2 D 811/36 (https://dejure.org/1937,421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Geht der Verkehrsteilnehmer, der von rechts kommt, dadurch seines Vorfahrtrechtes verlustig, daß er übermäßig schnell fährt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 80
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 05.02.1953 - 3 StR 755/52
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  • BGH, 27.11.1952 - VI ZR 56/52
    Zunächst wurde vertreten, dies dürfe nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, der Wartepflichtige werde noch die Kreuzung überqueren können; der Vorfahrtberechtigte gehe auch durch übermäßig schnelles Pahren seines Vorfahrtrechtes nicht verlustig (RGSt 71, 80; 164) In einer späteren Entscheidung wurde ausgeführt, der Wartepflichtige dürfe bei der Schätzung der Geschwindigkeit des herannahenden Berechtigten davon ausgehen, dieser werde sich verkehrsmäßig verhalten und trotz seines Vorrechtes mit einer der Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren (RGSt 73, 187) Später äußerte das Reichsgericht, der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer dürfe da mit rechnen, daß der Berechtigte die zulässige Geschwindigkeit einhalte (VAE.1941, 119; 1942, 74).
  • BGH, 26.06.1952 - 3 StR 174/52
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  • BGH, 01.07.1954 - 3 StR 378/53

    Rechtsmittel

    Die Vorfahrtregelung greift nicht nur dann Platz, wenn die beteiligten Fahrzeuge zur selben Zeit an der Kreuzung ankommen, sondern auch dann, wenn das eine (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung vor dem anderen (vorfahrtberechtigten) Fahrzeug erreicht, wegen der Verschiedenheit der beiderseitigen Geschwindigkeiten oder der Länge und Beweglichkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl zu besorgen ist, dass das zuerst ankommende (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung (d.i. hier den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien) noch nicht verlassen haben werde, bevor das andere (bevorrechtigte) Fahrzeug zur Stelle ist (RGZ 125, 203 [207]; 168, 253 [255]; RGSt 71, 80 [81]; BGH 4 StR 18/52 vom 5. Juni 1952 in VRS 4, 429 [430]).
  • BGH, 22.01.1953 - 3 StR 336/52

    Rechtsmittel

    Denn das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten hat an sich sein Vorfahrtsrecht nicht beseitigt (vgl RGSt 71, 80; 71, 164).
  • BGH, 27.11.1952 - II ZR 56/52
    Zunächst wurde vertreten, dies dürfe nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, der Wartepflichtige werde noch die Kreuzung überqueren können; der Vorfahrtberechtigte gehe auch durch übermäßig schnelles Fahren seines Vorfahrtrechtes nicht verlustig (RGSt 71, 80; 164).
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